reichen. Auch sind dem untersuchenden Tierarzt ein oder zwei Hilfspersonen auf Kosten der Tierbesitzer beizugeben, die ihn bei dem Untersuchungsgeschäft unter— stützen. Bei dem Anschluß ganzer Ortschaften ist sinngemäß zu verfahren. Die Einsendung der Proben aus den Gesamtgemelken (Abschn. 1 Nr. 2 Abf. 2 der „Grundsätze“) hat in der Weise zu geschehen, daß sämtliche Proben aus der Ortschaft, dem Verein oder der Genossenschaft in einer gemeinsamen Verpackung zum Versand an das Hygienische Laboratorium, Tierärztliche Abteilung, des Medizinalkollegiums gelangen. Die Gemelkeprobe jedes einzelnen Viehbestandes muf aber so gekennzeichnet sein, daß der Besitzer der Tiere, von denen sie stammt, festgestellt werden kann. Der mit der Untersuchung betraute Tierarzt hat nach näherer Anordnung des Medizinalkollegiums ein Verzeichnis über die untersuchten Viehbestände zu führen. Nach Abschluß der Untersuchung ist dem Vertreter der Tierbesitzer die Zahl der in jedem Viehbestand untersuchten Tiere mitzuteilen. (2) Diie vorbezeichneten Erleichterungen finden auch auf die Viehbestände Anwendung, die dem freiwilligen Tuberkulosetilgungsverfahren bereits angeschlossen sind. Stuttgart, den 21. Januar 1914. Fleischhauer. Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.