45 7. Regierungsblatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart, Samstag, den 14. März 1914. Inhalt: Gesetz, betreffend den vorläufigen Schutz von Denkmalen im Eigentum bürgerlicher oder kirchlicher Gemeinden sowie öffentlicher Stiftungen. Vom 14. März 1914. S. 45. Ersetz. betreffend den vorläusigen Schutz von Denkmalen im Eigentum bürgerlicher oder kirchlicher Gemeinden sowie öffentlicher Stiftungen. Vom 14. März 1914. Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnen Wir, was folgt: Art. 1. Die beweglichen Denkmale im Eigentum bürgerlicher oder kirchlicher Gemeinden sowie öffentlicher Stiftungen dürfen nur mit Genehmigung der Ausfsichtsbehörde be- seitigt werden. Zur Gültigkeit eines Veräußerungs= oder Verpfändungsbeschlusses ist die Geneh- migung der Aussichtsbehörde erforderlich. Denkmale im Sinn der vorstehenden Bestimmungen sind solche Gegenstände der