84 Der erste Fideikommißinhaber ist der Stifter selbst. Das Fideikommiß vererbt sich auf seine ehelichen männlichen Nachkommen nach der Lineal-Gradualordnung und nach dem Rechte der Erstgeburt. Das Familienstatut trifft nähere Bestimmungen über die Ver— erbung für den Fall des Aussterbens des Mannsstammes, über die Einsetzung eines Familienrats, über die Verwaltung des Fideikommißvermögens und über die Rechte und Pflichten des Fideikommißinhabers. Die Zivilkammer hat nach Rücksprache mit der Regierung des Jagstkreises dem Familienstatut unter Vorbehalt der Rechte Dritter die Bestätigung erteilt. Ellwangen, den 28. Februar 1914. Probst. Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.