102 Lau- fende Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Bemerkungen. Nr. II. Der Militär-Intendantur Bei Pfändung des Diensteinkommens: 8 · - desTIVMEEZZYZJOWZIUIEU-7.dkkMicitärjustizbeamteu(Obekkkiegsge- ' richtsräte, Kriegsgerichtsräte, Kriegsge- richtssekretare, Militärgerichtsassistent und Militärgerichtsboten); 1 8. des Korpsveterinärs; I 9. der Beamten der Proviantämter; 10. der Beamten der Garnisonverwaltungen; 11. der Beamten des Militärbauwesens; 12. der Beamten der Garnisonlazarette; 13. der Beamten beim Remontedepot. l 1III. DemlChef, der Abteilung für Bei Pfändung des Diensteinkommens: Waffen und Feldgerät im » ·«-" Kriegsministerium. 1. der Offiziere und Beamten der Artillerie- depots; 2. der Offiziere des Traindepots. IV. Dem Kriegsministerium. Bei Pfändung des Diensteinkommens . sämtlicher übrigen unter den Nummern I A.I.—lll.nichteinbegrissenenOfsiziere und Beamten der Militärverwaltung. B. Betreffs der Vension 2c. beziehenden Offiziere und Beamten: 6 Dem Kriegsministerium. Bei Pfändung der Pension und des sonstigen aus Reichsmilitärfonds fließenden Ein- kommens: 1. der sämtlichen mit Pension zur Disposition gestellten Liamit= und Militärbeamten; 2. der sämtlichen auf Wartegeld gesetzten Beamten der Militärverwaltung; 3. der sämtlichen mit Pension gänzlich ver- · abschiedeten Offiziere und Beamten der C. Wetreffs der Hinterblie- benen von Versonen des Holdatenstandes und von Weamten: Dem Kriegsministerium. Militärverwaltung. Bei Pfändung des aus Militärfonds fließen- den Einkommens (Witwen= und Waisen- pension, Witwen= und Waisenzel, Unfall- renten, gesetzliche Beihilfen) der Hinter- bliebenen von Personen des Soldaten- standes und von Beamten der Militär- verwaltung.