Lau- fende Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Bemerkungen. (Noch II.) III. IV. (Noch: der Militärintendantur usw.) der Intendantur der militärischen Institute in Berlin. dem Feldzeugmeister. dDem Kriegsministerium. 13. des Lehrers bei der Garnison= (Leo- pold-) Schule in Frankfurt a. Oder. Bei Pfändung des Diensteinkommens: 1. des Präses der Gewehr-Prüfungs- kommission, des Kommandeurs der Militär-Turnanstalt; .0 der Platzmajore in Berlin und Pots- dam; 3. des Generalarztes und des Ober= oder Assistenzarztes bei dem Sanitätsamt der militärischen Institute; 4. der Offiziere und Beamten des Großen Generalstabs und der Landesaufnahme mit Ausnahme des Chefs des General- stabs der Armee; 5. der Garnisonärzte in Berlin und Pots- am; 6. der Militär-Intendanturbeamten bei der Intendantur zu III mit Ausnahme des Militärintendanten'):t 7. der Garnisonpfarrer und Garnison= küster in Berlin; 8. der Militärjustizbeamten beim Gou- vernement und bei der Kommandantur Berlin; 9. der der Intendantur zu III unter- stellten Beamten des Militärbauwesens. Bei Pfändung des Diensteinkommens: 1. der Offiziere und Beamten der Feld- zeugmeisterei mit Ausnahme des Feld- eugmeisters); 2. der Offiziere und Beamten der Inspek- tionen der technischen Institute der ier und der Artillerie, der Ge- wehrfabriken, der Munitionsfabrik, des Infanterie= und Artillerie-Konstruk- tionsbureaus, der Artilleriewerkstätten, der Geschützgießerei, der Geschoßfabri- ken, der Feuerwerkslaboratorien, der Pulverfabriken und des Militär- versuchsamts; 3. der Offiziere und Beamten der Artillerie- depot-Inspektion, der Artilleriedepot- Direktionen und der Artilleriedepots; 4. der Offiziere der Traindepot-Inspek- tion, der Traindepot-Direktionen und der Traindepots. Bei Pfändung des Diensteinkommens sämt- licher übrigen unter lfd. Nr. I, II, III und IV nicht einbegriffenen Offiziere und Beamten der Militärverwaltung. *) Wegen des Militärin- tendanten siehe lfd. Nr.V. 16) Wegen des Feldzeng- meisters siehe Ifd. Nr. V.