Lau- fende Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Bemerkungen. Nr. B. Betreffs der Vension usw. beziehenden COfftziere und Beamten: VI.1. derjenigen Behörde, auf deren Anweisung Bei Pfändung der Pension und des sonsti- die nebenstehend aufgeführten Personen ihre Pensions= usw. Gebührnisse empfangen. 2. Die anweisenden Behörden sind: a) für Preußgen die Regierungen; b) für die aus der Militär- Pensionskasse in Berlin ihre Pensionsgebührnisse empfangenden Personen das Polizei-Prä- sidium in Berlin; c) für das Großherzogtum Baden die Intendantur XIV. Armee- korps in Karls- ruhe; d) für Elsaß-Lothringen. das Ministerium für Elsa Soch ringen in Stra burg i. Els. 3. Gewöhnlich — aber nicht immer — empfangen die Betreffenden ihre Pensionsgebührnisse auf Anweisung derjenigen Behörde, in deren Be- zirk sie wohnen. 4. Außerdem erstreckt sich der Geschäftskreis der Regierung in: Cassel ausf die im Königreich Bayern, Großherzogtum Hessen, Fürstentum Waldeck und Pyrmont, Liegnitz auf die im Königreich Sachsen, Wiesbaden auf die im Königreich Württemberg, Erfurt auf die im Guroßherzogtum Sachsen-Weimar, in den Herzogtümern Sachsen-Coburg und Gotha, achsen- Altenburg, achsen-Meiningen, den Fürstentüimern Schwarzburg-Rudolstadt und Sondershausen, Schleswig auf die in den Großherzog- tümern Mecklenburg-Schwerin und -Stre- litz, in den freien Städten Hamburg, Lübeck und Bremen, Aurich auf die im Großherzogtum Olden- ur Magbeburg auf die in den Herzogtümern Braunschweig und Anhalt, Minden auf die in den Fürstentümern Lippe und Schaumburg-Lippe, Merseburg auf die in den Fürstentümern Reuß wohnenden preußischen Militärpensionäre. — gen aus Reichsmilitärfonds fließenden Einkommens: 1. der sämtlichen mit Pension zur Dis- position gestellten Offiziere und Militär= beamten; 2. der sämtlichen auf Wartegeld gesetzten Beamten der Militärverwaltung; 3. der sämtlichen mit Pension gänzlich verabschiedeten Offtiere und Beamten der Militärverwaltung.