Lau- fende 107 Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Bemerkungen. VII. C. Betrefs der Hinterbliebenen von Versonen des Soldalenstandes und Beamten: #1) dem Kriegsministerium. Bei Pfändun fließenden des aus Militärfonds inkommens (Witwengeld, Waisengeld, Unfallrenten, gesetzliche Bei- hilfen) der Hinterbliebenen von Personen des Soldatenstandes und von Beamten der Militärverwaltung. Anmerkung. Der Pfändungsbeschluß ist ferner zuzustellen: a) der Generaldirektion der Königlich Preußischen Militär-Witwen-Pensions-Anstalt in Berlin: bei Pfändung der * Hinterbliebene von Personen des Soldatenstandes und von Beamten der Militär- verwaltung dur K— # ie Militär-Witwenkasse in Berlin zahlbaren Pensionen aus . der Preußischen Militär-Witwen-Pensions-Anstalt; . der Kurhessischen Militär-Witwen= und Waisen-Anstalt; der Nassauischen Militär-Witwen= und Waisenkasse; . der vormals Hannoverschen Unteroffiier-Witwenkasse; der Unteroffizier-Witwenkasse des Mecklenburg-Schwerinschen Kontingents. b) dem Direktorium der Hannoverschen Offizier-Witwenkasse in Hannover: bei Pfändung der an Hinterbliebene von Versonen des Soldatenstandes und von Beamten der Militär- verwaltung zahlbaren Penfionen aus der annoverschen Offizier-Witwenkasse. 11) Werden neben den unter lfd. Nr. VII auf- geführten Bezügen auch solche der unter Anmer- kung a und b bezeich- neten Art gepfändet, so muß sich, wenn die Pfän- dung wirksam sein soll, der Pfändungs= und Überweisungsbeschluß auf sämtliche gepfände- ten Bezüge erstrecken und sowohl gegen den Reichs= (Militär-) Fis- kus, vertreten durch das Preußische Kriegsmini- sterium, als gegen die Generaldirektion der Königlich Preußischen Militär-Witwen-Pen- sions-Anstalt bezw. das Direktorium der Han- noverschen Offizier-Wit- wenkasse gerichtet und diesen Behörden zuge- stellt werden.