123 12. Regierungsblatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart, Samstag, den 23. Mai 1914. Inhalt: Gesetz, betreffend Anderung des Gesetzes vom 8. August 1903 über die Besteuerungsrechte der Gemeinden und Amtskörperschaften. Vom 10. Mai 1914. S. 123. — Verfügung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens, betreffend die Verfassung der Kunstgewerbeschule Stuttgart. Vom 15. Mai 1914. S. 125. Gesetz, betreffend Anderung des Gesetzes vom 3. August 1903 über die Besteuerungsrechte der Gemeinden und Amtskörperschaften. Vom 10. Mai 1914. Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnen Wir, was folgt: Art. I. Der Art. 23 des Gesetzes vom 8. August 1903, betreffend die Besteuerungsrechte der Gemeinden und Amtskörperschaften (Reg. Bl. S. 397), erhält folgende Fassung: Art. 23. Die Gemeinde-Einkommensteuer ist in Prozenten der Einheitssätze der staat- lichen Einkommensteuer festzusetzen. Dieser Prozentsatz darf nicht mehr betragen als das Zehnfache des über zwei Prozent hinausgehenden Gemeindeumlagesatzes (Art. 12