124 Abs. 2), und er darf über fünfzig Prozent der Einheitssätze hinaus nur noch um das Fünffache des über sieben Prozent hinausgehenden Umlagesatzes, jedoch höchstens bis auf fünfundsiebzig Prozent der Einheitssätze steigen. Art. II. -l) In Art. 49 des Gesetzes vom 8. August 1903 erhält Satz 1 in Abs. 3 folgende Fassung: Findet eine Umlage auf Grundeigentum, Gebäude und Gewerbe statt, so kann durch das Ministerium des Innern die Erhöhung dieser Abgabe bis zum Betrag von dreißig Mark für einen Hund, in großen und mittleren Städten für jeden weiteren Hund desselben Steuerpflichtigen bis zum Betrag von vierzig Mark genehmigt werden. G) Dem Abs. 3 des Art. 49 werden am Schluß folgende Sätze angefügt: Eine Ausnahme kann auch für Hundezüchter zugelassen werden. Für die Aus- nahmen gelten die von dem Ministerium des Innern zu genehmigenden Vorschriften. Art. III. #uh Die Gemeinden werden ermächtigt, auf Grund des Art. II für das Steuerjahr 1914 Erhöhungen der Hundeabgabe mit Wirkung vom 1. Juli 1914 ab sowie die dazu erforder- lichen Ausführungsvorschriften, soweit nötig unter Abänderung der Art. 49 bis 54 des Gesetzes, mit Genehmigung des Ministeriums des Innern zu beschließen. (2) Im übrigen tritt das gegenwärtige Gesetz mit dem 1. April 1914 in Kraft. * Mit dem 1. April 1919 tritt Art. 1 außer Wirksamkeit und es tritt der Art. 23 in der Fassung vom 8. August 1903 wieder in Kraft. Gegeben Stuttgart, den 10. Mai 1914. Wilhelm. Weizsäcker. v. Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Habermaas. Pistorius.