125 Versfügung des Ministerinms des Kirchen- und Schnlwesens, betreffend die Verfassung der Kunstgewerbeschule Stuttgart. Vom 15. Mai 1914. An die Stelle der organischen Bestimmungen für die Kunstgewerbeschule vom 28. De- zember 1896 (Reg. Bl. von 1897 S. 5) und der Bestimmungen über die Einrichtung und den Betrieb der kunstgewerblichen Lehr= und Versuchswerkstätte vom 9. Dezember 1901 (Reg. Bl. S. 555) tritt mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Majestät die nachstehende Verfassung der Kunstgewerbeschule Stuttgart. Stuttgart, den 15. Mai 1914. Habermaas. Verfassung der Kunstgewerbeschule Stuttgart. Vom 15. Mai 1914. § 1. Die Kunstgewerbeschule hat die Aufgabe, Schüler mit künstlerischer oder kunstgewerb- licher Vorbildung sowie Schülerinnen, die eine berufsmäßige kunstgewerbliche Ausbildung ernstlich anstreben, mit dem Ziele zu unterrichten, daß sie den Anforderungen der Kunst- industrie und des Kunsthandwerks an künstlerischem Können, Geschmack und Technik ge- nügen. Außerdem hat die Kunstgewerbeschule die mit der Pflege der Gewerbe betrauten Staats- behörden und die Kunstgewerbetreibenden auf Ansuchen zu beraten und den letzteren künst- lerische Entwürfe und Modelle gegen Entgelt zu liefern. § 2. Der Unterricht an der Kunstgewerbeschule gliedert sich in folgende Abteilungen: I. Allgemeine Abteilung. Die allgemeine Abteilung gewährt Schülern mit nur praktischer kunstgewerblicher Vorbildung und Schülerinnen, die nur eine allgemeine künstlerische Vorbildung besitzen,