129 8 10. Die Schüler der Anstalt sind entweder ordentliche oder außerordentliche. Ordentliche Schüler und Schülerinnen sind solche, die eine vollständige Fachbildung in den Abteilungen I bis III erstreben; außerordentliche Schüler und Schülerinnen sind die Angehörigen der Abteilungen IV und V (vergl. § 2). 9 11. Zur Aufnahme in die Kunstgewerbeschule als ordentliche Schüler und Schülerinnen werden verlangt: Belege über hinreichende Schulbildung, über sittlich gute Führung, und bei Minderjährigen über die elterliche oder vormundschaftliche Einwilligung. Des weiteren ist erforderlich zum Eintritt in I. die allgemeine Abteilung: 1. das zurückgelegte 17. Lebensjahr, 2. eine ausreichende, dreijährige, erfolgreiche praktische Vorbildung in einem Zweig des Kunstgewerbes; sie kann insbesondere durch Erstehen der Gesellen- prüfung nachgewiesen werden, 3. die Fertigkeit im Freihandzeichnen, geometrischen Zeichnen und je nach dem Beruf auch im Modellieren, die etwa durch den ordentlichen Besuch einer Gewerbeschule erworben werden kann. Der Nachweis ist durch die Vorlage von Schulzeugnissen und selbstgefertigten Arbeiten zu erbringen; II. die Fachabteilungen: 1. das zurückgelegte 18. Lebensjahr, 2. Nachweis genügender Ausbildung in den Fächern der allgemeinen Abteilung; III. die Abteilung für Meisterschüler: Nachweis genügender Ausbildung in den Fächern der Fachabteilungen. Von der Vorschrift unter I. 1 und 2 und II. 1 kann in besonderen Fällen durch den Direktor entbunden werden. Die Aufnahme in die Abteilungen I bis III erfolgt zunächst auf eine Probezeit von mindestens 14 Tagen.