144 Grundsätzen zuerst mit Pensionsberechtigung angestellt werden können, so ist der letztere Betrag der Berechnung zu Grund zu legen. Art. 6. Ist das der Berechnung der Hinterbliebenenrente zu Grund zu legende Dienstein- kommen infolge eines früher erlittenen, nach den gesetzlichen Bestimmungen über Unfall- versicherung oder Unfallfürsorge entschädigten Unfalls geringer, als der vor diesem Unfall bezogene Lohn oder das vor diesem Unfall bezogene Diensteinkommen, so ist die Rente oder der Ruhegehalt, die aus Anlaß des früheren Unfalls bei Lebzeiten bezogen wurden, dem Diensteinkommen bis zur Höhe des der früheren Entschädigung zu Grund gelegten Jahres- arbeitsverdiensts oder Diensteinkommens hinzuzurechnen. Art. v. (0) Der Bezug des Ruhegehalts beginnt mit dem Wegfall des Diensteinkommens, der Bezug der Hinterbliebenenrente mit dem Wegfall des Sterbenachgehalts oder, soweit solcher nicht gewährt wird, mit dem Ablauf der Zeit, für die nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 das Diensteinkommen oder der Ruhegehalt weiter bezogen ist. 2 Gehört der Verletzte auf Grund gesetzlicher Verpflichtung einer Krankenkasse an, so wird bis zum Ablauf der dreizehnten Woche nach dem Eintritt des Unfalls der Ruhegehalt und der Ersatz der Kosten der Krankenbehandlung um den Betrag der von der Kranken- kasse geleisteten Krankenhilfe gekürzt. Der Anspruch des Verletzten auf Ruhegehalt sowie auf den Ersatz der Kosten der Krankenbehandlung geht vom Beginn der vierzehnten Woche ab bis zum Betrag der von der Krankenkasse gewährten weiteren Krankenhilfe auf diese über. Als Wert der ärztlichen Behandlung und Versorgung mit Arznei und Heilmitteln (8 182 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung) gilt die Hälfte des gesetzlichen Mindestbetrags des Krankengelds. à Ebenso geht der Anspruch auf das Sterbegeld bis zum Betrag des von der Krankenkasse bezahlten Sterbegelds auf letztere über. (0 Hat der Verletzte nach dem Wegfall des Diensteinkommens Anspruch auf Unterstützung durch den Arbeitgeber, so geht dieser Anspruch, soweit er die nach gegenwärtigem Gesetz zu gewährenden Bezüge nicht übersteigt, auf die Fürsorgekasse über.