168 und den Sterbenachgehalt haben, wenn ihr Vater zur Zeit des Todes der Mutter nicht mehr lebt. Im übrigen kann unter den Voraussetzungen des Abs. 2 auch den noch nicht erwachsenen Kindern einer verstorbenen Angestellten der Sterbenachgehalt gewährt werden.“ 2. Der Art. 19 erhält in seiner Einleitung folgenden Wortlaut: „(1) Hinterläßt ein männliches Kassenmitglied, das zur Zeit seines Todes einen Anspruch auf Ruhegehalt hatte oder im Genusse eines Ruhegehalts stand, eine Witwe oder eheliche Kinder unter achtzehn Jahren, so erhalten diese Hinterbliebenen von Ablauf des Sterbenachgehalts an jährliche Pensionen, die betragen usw.“ Nach Art. 19 Abs. 3 wird als Abs. 4 eingefügt: „(4) Stand der Verstorbene bei seinem Tode nicht im Genusse eines Ruhe- gehalts, so sind die Hinterbliebenen berechtigt, gegebenenfalls die Bemessung seines Ruhegehalts nach den Vorschriften des Art. 12 zu verlangen.“ Nach Art. 19 werden die nachstehenden Artikel 19 a und 19 b eingeschaltet: „Art. 19 a. (1) Hinterläßt ein weibliches Kassenmitglied, das zur Zeit seines Todes An- spruch auf Ruhegehalt hatte oder im Genusse eines Ruhegehalts stand, eheliche Kinder unter achtzehn Jahren, so erhalten diese von Ablauf des Sterbenachgehalts an jährliche Pensionen von je einem Sechstel des Ruhegehalts der Verstorbenen. Solange jedoch der Vater der Kinder lebt, ruht der Anspruch auf Waisenpension. (2) Auf die Waisenpensionen des Abs. 1 finden die Bestimmungen des Art. 19 Abs. 3, 4 und 6 entsprechende Anwendung. (3) Treffen bei einem Kinde, das nach Art. 19 Anspruch auf eine Waisenpension hat, auch die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenpension nach Abs. 1 und 2 des gegenwärtigen Artikels zu, so erhält es von den beiderlei Pensionen nur die höhere.