171 niederlegen, so ist der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand unter Anschluß der zum Nachweise der Dienstunfähigkeit und zur Feststellung des Ruhegehalts erforder- lichen Belege bei der nach Art. 23 Abs. 1 zuständigen Stelle einzureichen. Ist die Kreisregierung oder das Oberversicherungsamt zu der Entscheidung zuständig, so haben sie vorher über den Antrag die Körperschaft zu hören und die ihnen ge- eignet erscheinenden Erhebungen über das Vorhandensein der gesetzlichen Voraus- setzungen der Zuruhesetzung anzustellen. (2) Soll ein Kassenmitglied, das einen Ruhegehalt aus der Pensionskasse für Körperschaftsbeamte anzusprechen hat, wegen unverschuldeter Dienstunfähigkeit ohne seine Zustimmung vom Amte enthoben werden, so hat dies die hiefür zuständige Behörde nach Vornahme der erforderlichen Ermittlungen und nach Vernehmung des beteiligten Kassenmitglieds unter Anschluß der Akten dem Verwaltungsrat der Pensionskasse anzuzeigen. In gleicher Weise ist dem Verwaltungsrat von der getroffenen Verfügung Mitteilung zu machen, und es steht ihm gegen diese Ver- fügung ein Beschwerderecht in demselben Umfang zu, wie dem Angestellten. G) Der Zeitpunkt der Beendigung des Rechts auf das bisherige Dienstein- kommen und des Beginns des Ruhegehaltbezugs wird nötigenfalls von der über die Zuruhesetzung oder Amtsenthebung entscheidenden Behörde festgesetzt." . Nach Art. 24 ist einzufügen: „Art. 24 a. Die Vorschriften des Gesetzes vom 25. Juni 1894, betreffend die Amtsent- hebung dienstunfähiger Körperschaftsbeamten (Reg. Bl. S. 159), gelten in gleicher Weise auch für die auf unbestimmte Zeit angestellten Beamten und Unterbeamten der in Art. 2 genannten Körperschaften. Ihre Amtsenthebung kann auch dann er- folgen, wenn deren Voraussetzungen schon vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes sich erfüllt haben.“