179 nicht ein. Dies gilt auch für das wegen eines Feldzugs neben der wirklichen Militär- dienstzeit einzurechnende weitere Dienstjahr. (4) Die Frist, innerhalb welcher die Nachzahlung von Jahresbeiträgen zu er- folgen hat, bestimmt der Verwaltungsrat der Pensionskasse.“ . Der Art. 29 wird gestrichen. Der Art. 30 erhält nachstehenden Wortlaut: „(l) Wird das Dienstverhältnis eines Kassenmitglieds von der Anstellungs- behörde gelöst oder nach Ablauf der Amtsperiode, obwohl es sich zur Fortführung des Amtes unter den seitherigen Anstellungsbedingungen der Anstellungsbehörde gegenüber bereit erklärt hatte, nicht verlängert, oder sinken die pensionsberechtigten Dienstbezüge eines Kassenmitglieds unter den für den Eintritt in die Pensionskasse vorgeschriebenen Mindestbetrag, und scheidet aus einem dieser Gründe das Kassenmitglied aus der Kasse ohne Anspruch auf Ruhegehalt aus, so werden ihm auf Verlangen die bezahlten Eintrittsgelder und Jahresbeiträge ohne Zinsen er- stattet, wofern nicht vom Verwaltungsrat der Pensionskasse der Nachweis erbracht wird, daß die Lösung oder Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses oder die Minde- rung des Diensteinkommens auf einem Verschulden des Kassenmitglieds beruht. (2) Ebenso ist die Pensionskasse auf Verlangen zur Erstattung der bezogenen Eintrittsgelder und Jahresbeiträge ohne Zinsen verpflichtet, wenn ein der Pensions- kasse als freiwilliges Mitglied angehörender Ortsvorsteher nach Ablauf einer Wahlperiode nicht wieder gewählt wird, obwohl er dem Oberamt gegenüber zur Annahme einer Wiederwahl unter den seitherigen Anstellungsbedingungen sich bereit erklärt hatte, oder wenn die Bestätigung seiner Wiederwahl versagt wird, ohne daß diese Versagung auf Gründe gestützt wird, die seine Dienstentlassung recht- fertigen würden. Darüber, ob die Dienstentlassung gerechtfertigt wäre, entscheidet auf Anrufen der Beteiligten und nach Anhörung des Verwaltungsrats der Pensions- kasse der Disziplinarhof für Körperschaftsbeamte in der vollen Besetzung von sieben 6