181 (3) Die Vorschrift des Abs. 1 findet in gleicher Weise Anwendung sowohl beim UÜbertritt aus einem die Beteiligung bei einer körperschaftlichen Pensionsanstalt (Art. 4) begründenden Amt in den Dienst einer bei der Pensionskasse beteiligten Körperschaft und umgekehrt, als auch bei dem Übertritt aus dem Dienste einer Körperschaft mit eigener Pensionsanstalt in denjenigen einer anderen solchen Körperschaft. Es sind aber in diesen Fällen die von dem Kassenmitglied bisher bezahlten Eintrittsgelder und Jahresbeiträge ohne Zinsenberechnung der die Pensionslast übernehmenden Kasse auszufolgen. Eine Körperschaft mit eigener Pensionsanstalt kann diese Uberweisung nur insolange und insoweit beanspruchen, als sie selbst die Mitglieder der Pensionsanstalt zur Entrichtung von Eintrittsgeld und Jahresbeiträgen heranzieht. Art. 30 b. (1) Für jedes Mitglied der Pensionskasse hat die Körperschaft, in deren Dienst es steht, einen jährlichen Zuschuß von vier Prozent seiner pensionsberechtigten Bezüge an die Pensionskasse zu bezahlen. Der Zuschuf ist je aufs 31. März fällig und nach Art. 27 Abs. 3 zu berechnen. (2) Die Zuschüsse werden zur Beschaffung der für den Betrieb der Kasse er- forderlichen Mittel und zur Bildung einer Rücklage verwendet. Die Rücklage kann im Bedarfsfall zur teilweisen Deckung des Jahresaufwands in angemessener Höhe herangezogen werden. Die Höhe der Betriebsmittel und der Rücklage wird nach näherer Vorschrift des Ministeriums des Innern derart bemessen, daß die Umlage (Art. 31) in den verschiedenen Jahren erheblicheren Schwankungen nicht unterliegt. Art. 30c. (1) In den Fällen, wo die Pensionskasse nach Art. 110, 111, 244 der Gemeinde- ordnung, Art. 65 der Bezirksordnung oder Art. 5 a dieses Gesetzes einen Ruhegehalt zu zahlen hat, haben die betreffenden Körperschaften die dort vorgeschriebenen außerordentlichen Beiträge zu entrichten.