205 Art. 12. (1) Wenn sich das dienstliche Einkommen eines Kassenmitglieds ohnc eigenes Verschul- den während seiner Dienstzeit vermindert hat (auch durch Abgabe eines oder mehrerer Amter, vergl. Art. 2 Abs. 1), so ist auf seinen Antrag der Berechnung des Ruhegehalts anstatt des gemäß Art. 10 Abs. 1 zu Grunde zu legenden Gehalts der durchschnittliche jähr- liche Betrag des während seiner pensionsberechtigten Dienstzeit bezogenen, nach den Be- stimmungen der Art. 10 und 11 anrechenbaren dienstlichen Einkommens zu Grunde zu legen. (2) Hatte ein Kassenmitglied das frühere höhere Diensteinkommen mindestens fünf Jahre lang bezogen, so kann es, unter der in Abs. 1 genannten Voraussetzung und soweit die Minderung des Diensteinkommens nicht durch einen anderweiten Gehalt ausgeglichen wird, verlangen, daß der Bemessung seines Ruhegehalts an Stelle der in Abs. 1 zugelassenen Berechnung derjenige Betrag, der dem Kassenmitglied beim Eintritt der Dienstunfähigkeit unmittelbar vor der Minderung seines Diensteinkommens als Ruhegehalt zugekommen wäre, zuzüglich der Summe zu Grunde gelegt wird, um die sich ein Ruhegehalt aus dem verminderten Diensteinkommen von dem genannten Zeitpunkt ab bis zur Zuruhesetzung erhöht. Art. 13. Wenn ein Kassenmitglied mehrere seine Teilnahme an der Pensionskasse begründende Amter versieht, so steht ihm beim Ausscheiden aus einem Amt im Falle der Beibehaltung der übrigen Amter ein Anspruch auf Ruhegehalt nur in den Fällen des Art. 6 zu; im übrigen ist eine Versetzung in den Ruhestand für einen Teil der gleichzeitig bekleideten Amter nicht zulässig. Art. 14. (1) Der Ruhegehalt beträgt bei angetretenem zehntem Dienstjahr, sowie im Fall des Art. 5 Abs. 3 40 Prozent der pensionsberechtigten Bezüge des Kassenmitglieds. (2) Mit jedem weiteren Dienstjahr, bis zum vierzigsten einschließlich, steigt derselbe 1) um 1/: Prozent aus dem Betrage der pensionsberechtigten Bezüge bis einschließ- lich 2 400 .K., 2) um 1½ Prozent aus dem Betrage derselben, welcher 2400 (( übersteigt.