213 Art. 27. (1) Will ein Mitglied der Pensionskasse sein Amt wegen eingetretener Dienstunfähigkeit (Art. 5 Abs. 1) unter Geltendmachung des Anspruchs auf Ruhegehalt niederlegen, so ist der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand unter Anschluß der zum Nachweise der Dienst- unfähigkeit und zur Feststellung des Ruhegehalts erforderlichen Belege bei der nach Art. 26 Abs. 1 zuständigen Stelle einzureichen. Ist die Kreisregierung oder das Oberversicherungs- amt zu der Entscheidung zuständig, so haben sie vorher über den Antrag die Körperschaft zu hören und die ihnen geeignet erscheinenden Erhebungen über das Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen der Zuruhesetzung anzustellen. (2) Soll ein Kassenmitglied, das einen Ruhegehalt aus der Pensionskasse für Körper- schaftsbeamte anzusprechen hat, wegen unverschuldeter Dienstunfähigkeit ohne seine Zu- stimmung vom Amte enthoben werden, so hat dies die hiefür zuständige Behörde nach Vor- nahme der erforderlichen Ermittlungen und nach Vernehmung des beteiligten Kassen- mitglieds unter Anschluß der Akten dem Verwaltungsrat der Pensionskasse anzuzeigen. In gleicher Weise ist dem Verwaltungsrat von der getroffenen Verfügung Mitteilung zu machen, und es steht ihm gegen diese Verfügung ein Beschwerderecht in demselben Umfang zu, wie dem Angestellten. (3) Der Zeitpunkt der Beendigung des Rechts auf das bisherige Diensteinkommen und des Beginns des Ruhegehaltsbezugs wird nötigenfalls von der über die Zuruhesetzung oder Amtsenthebung entscheidenden Behörde festgesetzt. Art. 28. Die Vorschriften des Gesetzes vom 25. Juni 1894, betreffend die Amtsenthebung dienst- unfähiger Körperschaftsbeamten (Reg. Bl. S. 159), gelten in gleicher Weise auch für die auf unbestimmte Zeit angestellten Beamten und Unterbeamten der in Art. 2 genannten Körperschaften. Ihre Amtsenthebung kann auch dann erfolgen, wenn deren Voraus- setzungen schon vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes sich erfüllt haben. Art. 29. (1) Die Sterbenachgehalte werden sofort nach ihrer Feststellung, die Ruhegehalte sowie die Witwen= und Waisenpensionen in monatlichen Teilbeträgen je im voraus ausbezahlt.