226 schaft bekleidete Amt weiter zu versehen. Bei Bemessung des Ruhegehalts ist das Einkommen zu Grund zu legen, nach dem der Ruhegehalt im Zeitpunkt des Aufhörens der ordentlichen Mitgliedschaft zu berechnen gewesen wäre; andererseits ist die Zeitdauer der fortgesetzten Mitgliedschaft mit zu berücksichtigen. (5) Darüber, ob die Voraussetzung für die Gewährung eines Ruhegehalts zutrifft, entscheidet auf Antrag der Verwaltungsrat der Pensionskasse. (6) Wenn ein Kassenmitglied nach einer anrechnungsfähigen Dienstzeit von mindestens 20 Jahren ohne eigenes Verschulden einen nicht durch die Erlangung eines neuen oder erhöhten Bezugs ausgeglichenen Verlust an seinem pensionsberechtigten Diensteinkommen erleidet (Art. 12 Abs. 1), ohne aus der Kasse auszuscheiden, kann es innerhalb sechs Monaten nach dem Eintritt des Einkommensverlustes verlangen, daß seinerzeit der Festsetzung seines Ruhegehalts das frühere höhere Einkommen zu Grund gelegt wird. Das Mitglied hat in diesem Fall für den weggefallenen Teil des Diensteinkommens die Jahresbeiträge, Zu- schüsse und Umlagen aus eigenen Mitteln zu entrichten, wobei die Bestimmungen des Abs. 3 entsprechende Anwendung finden. Biebenter Abschnitt. Verwaltung der Pensionskasse. Art. 50. (1) Soweit in gegenwärtigem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, kommt die Ver- waltung der Pensionskasse unter der Aufsicht des Ministeriums des Innern und die Ver- tretung der Kasse in rechtlicher Hinsicht einem Verwaltungsrat zu, welcher seinen Sitz in Stuttgart hat. Der Verwaltungsrat besteht aus einem Vorsitzenden und 16 Mitgliedern. (2) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats und dessen Stellvertreter werden vom Ministerium des Innern aus der Reihe der höheren Staatsbeamten ernannt. (3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden in der Art gewählt, daß die eine Hälfte auf Vertreter der bei der Pensionskasse beteiligten Körperschaften entfällt und die übrigen je hälftig aus der Mitte der ihr angehörenden Beamten und Unterbeamten entnommen werden. Die Vertreter der Körperschaften dürfen weder der Pensionskasse angehören, noch