232 (2) Diese Beamten sind berechtigt, der Kasse beizutreten, die in Abs. 1 Ziff. 1 bezeich- neten jedoch nur, sofern dic Körperschaftsbehörde ihre Zustimmung hiezu erteilt. Art. 60. (1) Den Beamten, welche sich beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amte befinden, wird die Dienstzeit, welche sie vor diesem Zeitpunkt in einem die Verpflichtung oder Berechtigung zum Beitritt zur Kasse begründenden körperschaftlichen Amte zugebracht haben, in die pensionsberechtigte Dienstzeit insoweit eingerechnet, als sie diese Einrechnung in einer binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes bei der Kreisregierung oder beim Oberamt einzureichenden schriftlichen Erklärung beanspruchen. Dabei haben sie, soweit tunlich, die Beweise beizubringen, wie hoch sich ihre nach den Bestimmungen in Art. 10 ff. zu berechnenden pensionsberechtigten Bezüge in jedem der Jahre, deren Einrechnung sie beanspruchen, belaufen haben. (2) Für die Dienstjahre, deren Einrechnung beansprucht wird, sind die Jahresbeiträge in Höhe von 1½ Prozent der jeweiligen pensionsberechtigten Bezüge (vergl. übrigens Art. 61) nachzuzahlen. (3) Die Beamten, welche sich beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amte befinden, haben, wenn sie der Pensionskasse auf Grund gesetzlicher Verpflichtung oder freiwillig beitreten, als Eintrittsgeld ein Vierteil desjenigen dienstlichen Einkommens nachzuzahlen, welches ihnen zur Zeit des Beitritts zur Pensionskasse zukommt, beziehungsweise gemäß Art. 61 und 62 als pensionsberechtigtes Einkommen anzurechnen ist. (4) Sämtliche Nachzahlungen sind, wenn der Beamte nicht die sofortige Bezahlung des ganzen Betrags oder Abbezahlungen in kürzeren Fristen vorzieht, in monatlichen Raten, deren Jahresbetrag mindestens 8 Prozent der laufenden Bezüge erreicht, mittels Abzugs an diesen Bezügen zu erheben. (5) Im Falle des Eintritts der Dienstunfähigkeit oder des Todes vor der vollen Leistung der Nachzahlungen steht den in Abs. 1 bezeichneten Beamten oder ihren Hinterbliebenen ein Anspruch auf die in diesem Gesetz vorgesehenen Pensionen dann zu, wenn entweder die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 3 zutreffen oder das Eintrittsgeld und mit Einschluß der Nachzahlungen für die dem Inkrafttreten des Gesetzes zunächst vorangegangenen Dienst-