236 Art. 67. Hinsichtlich der Befugnis der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes der Pensionskasse schon angehörenden Beamten, auf Grund der Art. 7 und 8 außer den nach bisherigem Recht für sie zu zählenden Dienstjahren noch weitere Dienstjahre in ihre pensionsberechtigte Dienstzeit einzubeziehen, finden die Bestimmungen des Art. 60 entsprechende Anwendung. An Stelle der Anmeldung bei der Kreisregierung tritt dabei diejenige bei dem Verwaltungs- rat der Pensionskasse. Art. 68. (1) Die Übergangsbestimmungen der Art. 59 bis 62 haben für diejenigen beim Inkraft- treten gegenwärtigen Gesetzes im Amte befindlichen Beamten und Unterbeamten, die durch dieses Gesetz zum Beitritt zur Pensionskasse verpflichtet oder berechtigt werden, mit der Maßgabe Geltung, daß neben den in Art. 60 Abs. 1 genannten Dienstleistungen die Ein- rechnung derjenigen weiteren Dienste in die pensionsberechtigte Dienstzeit verlangt werden kann, deren Einbeziehung nach Art. 8 zulässig ist. (2) Bei der Anwendung dieser Bestimmungen ist der Tag des Inkrafttretens des gegen- wärtigen Gesetzes bestimmend. Für die Anmeldung der früheren Dienstzeit (Abs. 1 und Art. 60), den Antrag auf Einbeziehung nur eines Teils des Diensteinkommens in den pensionsberechtigten Gehalt (Art. 61) und die Zustimmung zu der in Art. 62 vorgesehenen Regelung dieses Gehalts tritt an die Stelle der Kreisregierung der Verwaltungsrat der Pensionskasse. Das Eintrittsgeld beträgt nur ein Zehntel desjenigen dienstlichen Ein- kommens, das dem Angestellten zur Zeit des Beitritts zur Pensionskasse zukommt, oder gemäß Art. 61 und 62 als pensionsberechtigtes Einkommen anzurechnen ist; Jahresbeiträge werden insoweit nicht nachgefordert, als die Pensionskasse die Einbeziehung von Dienstzeiten in die pensionsberechtigte Dienstzeit der Kassenmitglieder ohne die Anrechnung von Jahres- beiträgen zu gestatten hat. (3) In dem in Art. 60 Abs. 5 bezeichneten Falle ist ein Anspruch auf Pensionen beim Zutreffen der in Art. 5 Abs. 3 genannten Voraussetzungen begründet.