288 Maßgabe Anwendung, daß die Aufgaben, die nach gegenwärtigem Gesetz den Kreis- regierungen und bei der Versetzung in den Ruhestand den Anstellungsbehörden zufallen, gegenüber den der Pensionskasse angehörenden Angestellten der Krankenkassen von dem Oberversicherungsamt wahrzunehmen sind. Art. 72. Die Vorschriften der Art. 110 bis 114, 150, 207 und 244 der Gemeindeordnung und der Art. 65 und 66 der Bezirksordnung werden entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes geändert und ergänzt. Art. 73. Bis zur Bildung der neuen Vertretungskörper der Pensionskasse steht ihre Verwaltung dem bisherigen Verwaltungsrat und Ausschuß zu. Art. 74. Das gegenwärtige Gesetz tritt, was die Bestimmung in Art. 40 über die Höhe des zu entrichtenden Eintrittsgelds betrifft, mit Wirkung vom 1. April 1914 an, im übrigen am 1. Juli 1914 in Kraft. Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.