250 Prüfung und Begutachtung besonders zugelassen, ihr Schild (§ 4) entsprechend § 14 abgestempelt ist und die Apparate in Räumen aufgestellt werden, die mindestens 25 Kubikmeter Luftraum enthalten, 5. auf Azetylenfackeln, welche im Freien außerhalb von Gebäuden, Überdächern, Schuppen und in genügender Entfernung von leicht entzündlichen Stoffen auf- gestellt sind, sofern der Typ und die Größe der Fackeln vom Ministerium des Innern auf Grund einer fachmännischen Prüfung und Begutachtung besonders zugelassen und ihr Schild (§ 4) entsprechend 8 14 abgestempelt ist, 6. auf die Gewinnung und Verwendung von Azetylen aus gelöstem Azetylen, sofern die zur Aufbewahrung des gelösten Azetylens benutzten Gefäße den Bestimmungen der Eisenbahn-Verkehrsordnung entsprechen. § 27. (1) Eine wiederholte Anzeige über die vorübergehende Inbetriebsetzung beweglicher Azetylenapparate für technische Zwecke, deren Typ und Größe vom Ministerium des Innern auf Grund von §14 besonders zugelassen ist, in dem Bezirk anderer Polizeibehörden ist nicht erforderlich, wenn der Eigentümer die in § 1 vorgeschriebene Anzeige mit dem Nachweis der Zulassung des Apparatentyps durch das Ministerium des Innern der Polizei- behörde seines Wohnsitzes erstattet hat und die ihm von der Polizeibehörde ausgestellte Anmeldebescheinigung mitführt. Desgleichen bedürfen solche Apparate, wenn sie in einem anderen Bundesstaat entsprechend den bestehenden Vorschriften (zu vergl. § 1 dieser Ver- fügung) angemeldet worden sind, bei vorübergehender Inbetriebnahme in Württemberg keiner erneuten Anzeige, vorausgesetzt, daß sie durch Stempelung des Schildes (88 4, 14 dieser Verfügung) als in einem anderen Bundesstaate zugelassen kenntlich gemacht sind, und daß die Anmeldebescheinigung (zu vergl. § 29 Abs. 2) mitgeführt wird. (2) Dieselbe Erleichterung wird beweglichen Apparaten für Beleuchtungszwecke (z. B. für Schaubuden) gewährt, wenn einer der nach § 14 für technische Zwecke besonders zu- gelassenen Apparatentypen zur Beleuchtung benutzt wird. Ferner braucht bei Benutzung solcher Apparate der nach § 13 Abs. 1 geforderte Abstand von 5 Meter nicht eingehalten