260 Verfügung des Ministerinms des Innern, betreffend die Vollziehung des Gesetzes über öffentliche Lichtspiele. Vom 3. Juni 1914. Zur Vollziehung des Gesetzes, betreffend öffentliche Lichtspiele, vom 31. März 1914 (Reg. Bl. S. 87) wird nachstehendes verfügt: Allgemeines. § 1. Landesstelle im Sinn des Gesetzes und der gegenwärtigen Verfügung ist die Landes- polizeizentralstelle in Stuttgart. Zu Art. 1. § 2. Der Zulassung durch die Landesstelle bedarf jeder einzelne in Württemberg zur öffent- lichen Vorführung kommende Bildstreifen (Film), auch wenn schon andere nach demselben Negativ hergestellte Bildstreifen zugelassen sind. 83. (1) Der Antrag auf Zulassung eines Bildstreifens ist bei der Landesstelle so lange vor der beabsichtigten öffentlichen Vorführung zu stellen, daß genügende Zeit für die Prüfung des Bildstreifens und die Entscheidung über seine Zulassung verbleibt. Wird die Zulassung eines Bildstreifens für Jugendvorstellungen nachgesucht, so ist dies im Antrag besonders anzugeben (vergl. § 4 Abs. 2); wenn der Antragsteller nichts Gegenteiliges bemerkt, wird angenommen, daß für den Fall der Abweisung des Gesuchs sein Antrag auf Zulassung des Bildstreifens für gewöhnliche Vorstellungen geht. 2)) Die Prüfung der Bildstreifen wird für die Regel in der Reihenfolge des Einlaufs der Zulassungsanträge bei der Landesstelle vorgenommen. Gesuche um sofortige Erledigung von Zulassungsanträgen außer der Reihe können berücksichtigt werden, wenn ein dringendes Bedürfnis dafür glaubhaft gemacht wird. (Vergl. übrigens § 11 Abs. 2.)