(2) 268 Satz 2 und 3), so ist dem Beschuldigten nach Abschluß des die Strafverfügung vorbereitenden Verfahrens vor deren Erlassung Gelegenheit zur Herbeiführung der nachträglichen Prüfung zu geben. Will der Beschuldigte keinen Gebrauch davon machen, so unterliegt der Bild- streifen ohne weiteres der Einziehung. Der Antrag des Beschuldigten auf nachträgliche Vornahme der Prüfung ist vom Oberamt mit dem Bildstreifen und den Strafakten an die Landesstelle einzusenden. Fällt die Prüfung des Bildstreifens oder die Entscheidung einer gegen den Bescheid der Landesstelle erhobenen Beschwerde zu Gunsten des Beschuldigten aus, so ist diesem der Bildstreifen mit der dafür auszustellenden Zulassungskarte alsbald zur Verfügung zu stellen; andernfalls ist der Bildstreifen von der Landesstelle vorläufig in Verwahrung zu nehmen. Die auf Grund oberamtlicher Strafverfügung zur Einziehung kommenden Bildstreifen sind mit einer Abschrift der Strafverfügung an die Landesstelle einzusenden, soweit sie sich nicht schon in deren Verwahrung befinden. Letzterenfalls ist der Landesstelle eine Ab- schrift der Strafverfügung mit einem Vermerk über den Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit mitzuteilen. Hiedurch wird § 38 der Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend den Vollzug der Bezirksordnung, vom 30. Oktober 1907 (Reg. Bl. S. 643) abgeändert und ergänzt. Stuttgart, den 3. Juni 1914. Fleischhauer.