271 X 15. Regierungsblatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart, Freitag, den 12. Juni 1914. Inhalt: Bekanntmachung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, betreffend die Aus- gabe einer neuen Württ. Postscheckordnung. Vom 3. Juni 1914. S. 271. Bekanntmachung des Ministeriums der answärtigen Augelegenheiten, Verkehrsabteilung, betreffend die Ausgabe einer neuen Württ. postscheckordnung. Vom 3. Juni 1914. Vom 1. Juli ds. Is. ab tritt an Stelle der unter dem 17. November 1908 erlassenen Postscheckordnung (Reg. Bl. 1908 S. 265) und der hiezu seither veröffentlichten Ande- rungen und Ergänzungen die nachstehende Bostscheckordnung, welche die Bestimmungen für den Postscheckverkehr innerhalb Württembergs enthält. I. Allgemeines. § 1. 1. Der Antrag auf Eröffnung eines Postscheckkontos ist an ein Postscheckamt oder an eine Postanstalt zu richten.