278 VI. Die Zahlkarte muß entweder durch Druck, mit der Schreibmaschine usw. oder handschriftlich mit Tinte ausgefüllt werden. Der Betrag ist in der Reichswährung einzu- tragen. Die Marksumme muß in Ziffern und in Buchstaben ausgedrückt sein. Auch der mit der Zahlkarte verbundene Einlieferungschein ist vom Einzahler auszufüllen. VII. Der Abschnitt der Zahlkarte dient zu Mitteilungen an den Kontoinhaber. VIII. Nach Einzahlung des Betrags wird der Postvermerk auf dem Einlieferung- scheine vollzogen. IX. Der eingezahlte Betrag wird dem in der Zahlkarte angegebenen Postscheckkonto gutgeschrieben. Das Postscheckamt übersendet dem Kontoinhaber nach der Gutschrift den Abschnitt der Zahlkarte. X. Kann die Zahlkarte beim Postscheckamt nicht gutgeschrieben werden, weil ein Konto unter der in der Zahlkarte angegebenen Bezeichnung nicht geführt wird, oder weil der Kontoinhaber wegen unzureichender Adresse nicht sicher erkennbar ist, so wird eine Un- bestellbarkeitsmeldung erlassen, damit der Absender die Angaben der Zahlkarte berichtige oder die Rückzahlung des Betrags beantrage. Der Betrag wird dem Absender ohne Un- bestellbarkeitsmeldung zurückgezahlt, wenn für den Empfänger beim Postscheckamt zwar ein Konto bestanden hatte, dieses aber erloschen ist. Für die Beförderung jeder Unbestellbarkeitsmeldung und der zu erteilenden Antwort hat der Absender im Orts= und Nachbarortsverkehr 10 Pf., im sonstigen Verkehr 20 Pf. Porto an die Aufgabe-Postanstalt zu entrichten. XI. Den Landpostboten können auf ihren Bestellgängen Zahlkarten zur Ablieferung an die Postanstalt übergeben werden. Für das Verfahren gilt die Postordnung § 33, IV und v. XII. Bei den Posthilfstellen können Zahlkarten unter den im § 33, VII der Postordnung für Postanweisungen angegebenen Bedingungen zur Weitergabe an den Landpostboten niedergelegt werden. xim. Der Absender kann eine eingelieferte Zahlkarte unter den Voraussetzungen der Postordnung § 37 zurücknehmen, solange der Betrag dem Konto des Empfängers noch nicht gutgeschrieben ist. 2