275 II. Auf einen solchen Antrag hin fertigt die Postanstalt über den Gesamtbetrag der für den Kontoinhaber gleichzeitig vorliegenden Postanweisungen täglich eine Zahlkarte. Die Postanweisungen werden dem Kontoinhaber zur Abholung bereit gestellt oder durch den bestellenden Boten überbracht. Der Kontoinhaber hat über Stückzahl und Betrag der von ihm angenommenen Postanweisungen ein Anerkenntnis zu erteilen und sie an die Ausgabestelle der Postanstalt oder an den bestellenden Boten zurückzugeben; die Abschnitte der Postanweisungskarten und die Einlagen der Postanweisungsumschläge werden von ihm zurückbehalten. III. Die für einen Kontoinhaber durch Postauftrag eingezogenen Beträge werden seinem Postscheckkonto mit Zahlkarte überwiesen, wenn er Postaufträge mit anhängender Zahlkarte benutzt. Die Zahlkarte ist von ihm auszufüllen. IV. Die für einen Kontoinhaber durch Nachnahme eingezogenen Beträge werden seinem Postscheckkonto mit Zahlkarte überwiesen, wenn er der Sendung eine ausgefüllte Zahlkarte beigefügt hat. Bei Paketen oder Karten mit Nachnahme hat der Kontoinhaber Nachnahme- Paketkarten und Nachnahmekarten mit anhängender Zahlkarte zu benutzen. Bei Nachnahme- paketen ist auf dem Paket in der Aufschrift unmittelbar unter der Angabe des Nachnahme- betrags zu vermerken: „Zahlkarte P. Sch. A. (Ort) . . . . . . . Konto Nr. . . . . . . .. N. . . . . . . . .. in M. “ Bei Briefen usw. mit Nachnahme hat der Kontoinhaber blaue Nachnahme-Zahlkarten (mit Klebeleiste) zu verwenden. Unmittelbar unter der Angabe des Nachnahmebetrags ist auf diesen Sendungen zu vermerken: „Zahlkarte P. Sch. A. (Ort) Konto Nr. . . . . . . . . N. . . . . . . . .. V. Die Postaufträge zur Geldeinziehung und zum Postprotest mit anhängender Zahl- karte, die Nachnahme-Paketkarten und die Nachnahmekarten mit anhängender Zahlkarte sowie die blauen Nachnahme-Zahlkarten werden von den Postscheckämtern zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück an die Kontoinhaber verabfolgt.