278 II. Die Überweisungen können auf jeden beliebigen Betrag innerhalb des verfügbaren Guthabens ausgestellt werden. III. Der Abschnitt der Überweisung dient zu Mitteilungen an den Gutschriftemp- fänger. IV. Aufträge für mehrere Empfänger können in einer Überweisung (Sammelüber- weisung) zusammengefaßt werden. In der Überweisung ist in diesem Falle an der für die Angabe des Gutschriftempfängers vorgesehenen Stelle der Vermerk „laut Anlage“ nieder- zuschreiben. Den Sammelüberweisungen können besondere Zettel für Mitteilungen (Gutschrift- zettel) beigefügt werden. Vordrucke hierfür werden von den Postscheckämtern in Blocks zu 100 Stück für 15 Pf. abgegeben. Durch die Privatindustrie hergestellte Vordrucke müssen mit den amtlichen genau übereinstimmen. V. Kontoinhaber, die die Beiträge für die Angestelltenversicherung durch Uberweisung entrichten, haben den Uberweisungen bei der Übersendung an das Postscheckamt besondere Gutschriftzettel beizufügen. Die Gutschriftzettel werden in Blocks zu 50 Stück für 10 Pf. von den Postscheckämtern abgegeben. Durch die Privatindustrie hergestellte Vordrucke müssen mit den amtlichen genau übereinstimmen. VI. Der Aussteller einer Uberweisung kann beantragen, daß das Postscheckamt, bei dem sein Konto geführt wird, den Gutschriftempfänger unmittelbar benachrichtigt. Die Benach- richtigung geschieht a) durch Telegramm, wenn das Konto des Gutschriftempfängers bei demselben Postscheckamt geführt wird, b) durch Brief oder durch Telegramm, wenn das Konto des Gutschriftempfängers bei einem anderen Postscheckamt geführt wird. Der Abschnitt der Überweisung wird bei schriftlicher Benachrichtigung dem Benach- richtigungschreiben beigefügt. Bei telegraphischer Benachrichtigung erhält der Empfänger den Abschnitt in der gewöhnlichen Weise (§ 1, V) durch das Postscheckamt, das sein Konto führt; auf dem Abschnitte niedergeschriebene Mitteilungen werden in das Benachrichtigungs- Telegramm aufgenommen.