281 x. Die in der Postordnung 88 26, 1x, 40 bis 42 und 44 bis 47 für Postanweisungen erlassenen Vorschriften über die Auszahlung, die Bestellung, die Aushändigung von postlagernden Postanweisungen, die Abholung, die Nachsendung der Postanweisungen sowie die Behandlung unbestellbarer Postanweisungen am Bestimmungsorte gelten sinngemäß für die Zahlungsanweisungen. xI. Scheckbeträge bis 3 000 +l können dem Empfänger durch telegraphische Zahlungs- anweisung übermittelt werden. Für die telegraphischen Zahlungsanweisungen gilt die Postordnung § 26 sinngemäß. Hat der Scheckaussteller die telegraphische Übermittelung beantragt, so wird der Betrag des Schecks dem Empfänger unverkürzt überwiesen; außer diesem Betrage wird die Telegrammgebühr und zutreffendenfalls das Eilbestellgeld für die Bestellung an den Empfänger vom Konto abgebucht. Hat dagegen der Empfänger die telegraphische Ubermittelung beantragt, so wird der Betrag des Schecks um die Telegramm- gebühr gekürzt. XII. Der Betrag eines Schecks kann dem Empfänger durch besonderen Boten zugestellt werden (Eilbestellung). Für das Verfahren gilt die Postordnung § 27 sinngemäß. Auf der Rückseite des Schecks — am oberen Rande über dem Vordruck „Adresse für die Postbe- förderung“ — ist der Vermerk „Durch Eilboten“ niederzuschreiben. Will der Scheckaussteller das Eilbestellgeld tragen, so hat er die Worte „Bote bezahlt“ hinzuzufügen. Vom Konto werden dann der Betrag des Schecks und das Eilbestellgeld abgebucht. XIII. Wohnt der im Scheckbezeichnete Empfänger im Auslande, so wird ihm der Betrag durch Postanweisung oder Wertbrief übersandt. Vom Konto des Scheckausstellers werden der Betrag des Schecks und das Porto für die Postanweisung oder den Wertbrief abgebucht. XIV. Der Inhaber eines Schecks, in dem kein Zahlungsempfänger angegeben ist, kann