284 V. Wird ein Antrag auf Weiterführung des Kontos von den dazu Berechtigten nicht gestellt und besteht auch keine Vollmacht zur Weiterführung des Kontos, so wird es ge- schlossen. VI. Die Beträge der nach dem Erlöschen eines Kontos noch eingehenden Einzahlungen werden den Einzahlern zurückgezahlt. VII. Anderung der Pofstscheckordnung. 8 13. Werden die Vorschriften der Postscheckordnung geändert, so gelten die neuen Vor— schriften auch für die bereits bestehenden Postscheckkonten. Stuttgart, den 3. Juni 1914. Weizsäcker. —— —— —— — — 2 Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.