289 zweite Exemplar der ausgefüllten Betriebsliste ist in der Gemeinderegistratur aufzube— wahren. 88. Der erforderliche Bedarf an Zählpapieren (Zählkarten, Briefumschlägen und Betriebs- liste) wird den Gemeindebehörden seitens des Statistischen Landesamts rechtzeitig zu- gehen. Die den Gemeinden durch ihre Inanspruchnahme bei der Erhebung erwachsenden Kosten sind von der Gemeindekasse zu tragen. § 9. Das durch die Aufnahme gewonnene Material wird von dem Statistischen Landesamt geprüft und zusammengestellt werden. Insoweit die Gemeindebehörden bei der Aufnahme mitzuwirken haben, wird im Hin- blick auf die große Bedeutung, welche der Erhebung für die Staatsverwaltung wie für die gesamte Volkswirtschaft beizulegen ist, erwartet, daß sie der ihnen zugewiesenen Aufgabe möglichste Sorgfalt und Aufmerksamkeit zuwenden. Stuttgart, den 9. Juni 1914. Weizsäcker. Fleischhauer. Pistorius. .———.————————— Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.