207 18. Regierungsblatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart, Freitag, den 10. Juli 1914. Inhalt: Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend den Vollzug des Gesetzes über die Unfallfürsorge für Körperschaftsbeamte. Vom 30. Juni 1914. S. 297. — Verfügung des Ministeriums des Innern, be- treffend den Vollzug des Körperschaftspensionsgesetzes. Vom 30. Juni 1914. S. 304. Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend den Vollzug des Gesetzes über die Unfallfürsorge für Körperschaftsbeamte. Vom 30. Juni 1914. Zum Vollzug des Gesetzes, betreffend die Unfallfürsorge für Körperschaftsbeamte, vom 7. Mai 1914 (Reg. Bl. S. 139) wird nachstehendes verfügt: Anzeige und Antersuchung der Anfälle. § 1. (1) Wenn ein Beamter, auf den sich die Unfallfürsorge erstreckt (Art. 1 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes), bei Ausübung des Dienstes, sei es in einem der reichsgesetzlichen Unfall- versicherung unterliegenden Betrieb, sei es außerhalb eines solchen, einen Unfall erleidet, so ist der Unfall alsbald der dem Beamten unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörde anzu- zeigen. (2) Die Behörden der in Art. 1 des Gesetzes genannten öffentlichen Körperschaften haben, sobald sie durch Anmeldung der Beteiligten oder auf andere Weise von einem