300 Entschüdigung bei den außerhalb eines reichsgesetzlich der Unfallversichernng unter- liegenden Betriebs erlittenen Unfüllen. 84. (1) Ist bei Unfällen der unter das Gesetz fallenden Beamten, die sich bei Ausübung des Dienstes, jedoch nicht in einem reichsgesetzlich der Unfallversicherung unterliegenden Betrieb, ereignen, an den Verletzten oder dessen Hinterbliebene eine Entschädigung zu ge- währen, so ist vor der Verwilligung dieser Leistungen von dem Beamten oder seinen Hinter- bliebenen eine schriftliche Erklärung darüber einzuholen, daß sie im Falle der Gewährung der in dem Gesetz vom 7. Mai 1914 vorgesehenen Leistungen auf weitergehende Ansprüche, die ihnen nach anderweitigen Bestimmungen zustehen, verzichten und die Ansprüche auf Ersatz des durch den Unfall verursachten Schadens, die ihnen auf Grund reichs= oder landesrecht- licher Bestimmungen gegen dritte Personen zustehen, bis zur Höhe der ihnen nach dem ge- nannten Gesetz zukommenden Leistungen an die Fürsorgekasse, die Pensionskasse für Körperschaftsbeamte oder gegebenenfalls die körperschaftliche Pensionsanstalt, der sie angehören, abtreten. (2) Dieselbe Erklärung der Verletzten oder ihrer Hinterbliebenen ist beizubringen, wenn einem Stellvertreter oder Gehilfen von Beamten der in Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes genannten Körperschaften nach Art. 16 des Gesetzes eine Entschädigung gewährt werden soll. Rassen= und Rechnungsführung. 85. (1) Der Kassier der Fürsorgekasse ist zur Sicherheitsleistung verpflichtet; ihre Höhe wird vom Verwaltungsrat festgesetzt. (2) Auf die Sicherheitsleistung finden die für die Rechner der Gemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. 86. (1) Der Kassier führt über die sämtlichen Einnahmen und Ausgaben der Fürsorge— kasse nach den in Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes genannten vier Abteilungen ein Hauptbuch,