307 85. Die Aufsichtsbehörden der in Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes genannten Körperschaften und der Krankenkassen haben bei geeigneten Anlässen sich darüber zu versichern, ob die An- meldung der beitrittspflichtigen Angestellten zur Pensionskasse erfolgt ist. In Fällen, in denen eine Anmeldung unterblieb, ist deren alsbaldige Einleitung zu veranlassen. 86. (1) Der Verwaltungsrat entscheidet nach vorgängiger Prüfung der Akten insbesondere auch der in § 2 Abs. 2 bezeichneten Festsetzungen und nach Beseitigung etwaiger Anstände darüber, ob ein angemeldeter Angestellter verpflichtet ist, der Pensionskasse beizutreten, und stellt die Höhe seiner pensionsberechtigten Bezüge, den Beginn der pensionsberech- tigten Dienstzeit und, falls eine frühere Dienstzeit in die pensionsberechtigte Zeit einzu- rechnen ist (Art. 8 des Gesetzes), ihre Dauer und die Höhe des während derselben bezogenen pensionsberechtigten Einkommens fest (vergl. 8 7). (2) Bekleidet der Angestellte mehrere die Verpflichtung oder Berechtigung zum Bei- tritt begründende Amter, so hat die in Abs. 1 genannte Feststellung für jedes dieser Amter besonders zu erfolgen (vergl. übrigens § 1 Abs. 2). –§ 7. ) Wird von einem Angestellten die Einbeziehung einer früheren Dienstzeit in die pensionsberechtigte Dienstzeit beansprucht, so hat der Verwaltungsrat vorgängig seiner Entscheidung festzustellen, ob dem Angestellten von der Pensionskasse oder einer körper- schaftlichen Pensionsanstalt, aus der er ausgetreten ist, Einzahlungen ganz oder zum Teil zurückerstattet oder Beitragsschuldigkeiten ganz oder zum Teil nachgelassen worden sind. Zutreffendenfalls ist der Angestellte zu sofortiger Entrichtung der zurückerstatteten oder nachgelassenen Beiträge an die Pensionskasse aufzufordern. Soweit der An- gestellte an eine körperschaftliche Pensionsanstalt, aus der er ausgetreten ist, seinerzeit Eintrittsgelder und Jahresbeiträge entrichtet hat, die ihm nicht zurückerstattet wurden, ist deren alsbaldige Uberführung an die Pensionskasse zu veranlassen. Solange diese Beträge an die Pensionskasse nicht bezahlt worden sind, kann eine Anrechnung der Dienst-