336 Pensionen, ferner frühere Kassenmitglieder oder deren Hinterbliebene an sonstigen Unter- stützungen zu erhalten und wieviel die Bezugsberechtigten unmittelbar durch die Pensions- kasse oder durch die beauftragte Körperschaftskasse erhalten haben. Außerdem sind hier die Eintrittsgelder und Jahresbeiträge, die nach Art. 42 und Art. 43 des Gesetzes ausscheiden- den Kassenmitgliedern oder ihren Hinterbliebenen zurückgegeben oder einer körperschaft- lichen Pensionsanstalt ausgefolgt werden mußten, im vollen Betrag und ohne die ge- gebenenfalls nach Art. 35 des Gesetzes eintretenden Kürzungen zu verzeichnen. In diesem Abrechnungsbuch kommen auch die Zahlgebühren der Körperschaftsrechner zur Verrechnung. () In dem Abrechnungsbuch Buchstabe c finden nur die Beamten und Unterbeamten Aufnahme, für welche die Pensionskasse Beiträge zur Invaliden= und Hinterbliebenen- versicherung getragen hat, sowie die Kassenmitglieder, deren Ansprüche an die Pensions- kasse nach Art. 33, 34, 35 oder 37 zu kürzen waren. Einzutragen sind einerseits die Ver- sicherungsbeiträge, welche die Pensionskasse auf dem Weg des Ankaufs der in die Quittungs- karten eingeklebten Marken oder des Ersatzes der von den beteiligten Körperschaften, früheren Arbeitgebern und von den Versicherten selbst entrichteten Beiträge zu leisten ge- habt hat, andererseits die Beträge, die von den Kassenmitgliedern für ihre Versicherung in einer höheren Lohnklasse oder die Vermittelung der Zusatzversicherung der Pensionskasse zu ersetzen waren, ferner die weiteren Beträge, um welche die von der Pensionskasse aus- zubezahlenden Ruhegehalte, Sterbenachgehalte, Witwen= und Waisenpensionen und zurück- zugebenden Eintrittsgelder und Jahresbeiträge zu kürzen oder die an sie von einer Körper- schaft nach Art. 38 des Gesetzes abzuführen waren. (4) Auf Grund dieser Abrechnungsbücher, welche je für ein Rechnungsjahr anzulegen und am Schluß desselben abzuschließen sind, ist die jährliche Abrechnung zwischen der Pensionskasse und den beteiligten Körperschaftskassen von dem Rechner der Pensionskasse zu prüfen. 8 60. (1) In das Verzeichnis der beitragspflichtigen Mitglieder der Kasse (§ 58 Abs. 2 Buch- stabe e) werden deren Schuldigkeiten an Jahresbeiträgen, Eintrittsgeldern, Nachzahlungen und gegebenenfalls an Zuschuß= und Umlagebeträgen sowie die zu deren Erfüllung gemach-