343 Bezeichnung der in die Pensions- berechtigung einzurechnenden früheren Dienstzeit (vergl. Art. 8 des Gesetzes) und der Höhe des Einkommens, das der Bemessung der nachträglichen Jahresbeiträge zu Grund zu legen ist. 5. Beginn der pensions- berechtigten Dienstzeit im ganzen. 6.