348 auf dem Gebiete der Eheschließung vom 12. Juni 1902 (Reichs-Gesetzbl. 1904 S. 221) von Frankreich gekündigt worden. Die Kündigung ist am 1. Juni 1914 in Kraft getreten. Da hienach von diesem Zeitpunkt ab Art. 4 des Abkommens im Verkehr zwischen Deutschland und Frankreich keine Anwendung mehr findet, so genügt für franzäösische Staatsangehörige, wenn sie in Württemberg mit einer Deutschen oder Ausländerin eine Ehe eingehen wollen, fortan nicht mehr der Nachweis, daß der beabsichtigten Ehe- schließung nach dem Gesetze ihres Heimatstaats kein bekanntes Hindernis entgegenstehe. Vielmehr haben sie zur Eheschließung die Erlaubnis des Oberamts, in dessen Bezirk sie stattfinden soll (Trauerlaubnis) einzuholen und den Erlaubnisschein des Oberamts dem Standesbeamten vor Anordnung des Aufgebots vorzulegen (vergl. Art. 256 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch; § 37 der Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern vom 30. Oktober 1899, betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung, Reg. Bl. S. 861). Durch Vorstehendes wird die Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern vom 21. Dezember 1905, betreffend die Eheschließung von Ausländern (Reg.Bl. 1906 S. 3), entsprechend geändert. Stuttgart, den 8. Juli 1914. Schmidlin. Fleischhauer.