852 9 1. Es ist verboten, Tauben zur Beförderung von Nachrichten ohne Genehmigung der Generalkommandos zu verwenden. § 2. Die Besitzer von Brieftauben, die dem Verbande deutscher Brieftaubenliebhaber- vereine nicht angehören, haben der Ortspolizeibehörde über die Zahl und den Auf- enthaltsort der Tiere unter Angabe der Linie, für die sie eingeübt sind, sofort Mit- teilung zu machen. Wer Brieftauben beherbergt, die nicht einem Mitgliede des Verbandes deutscher Brieftaubenliebhabervereine angehören, hat diese Tiere der Ortspolizeibehörde auszu- liefern, die über sie verfügt. Aufgefundene Brieftauben sind ohne Berührung der etwa an ihnen befindlichen Depeschen an die nächste Zivil= oder Militärbehörde abzuliefern. l 3. Gegenwärtige Verfügung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft. Stuttgart, den 31. Juli 1914. Fleischhauer. Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.