355 Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Einfuhr und Durchfuhr von Rindvieh und Ziegen aus der Schweiz. Vom 27. Juli 1914. Im Hinblick auf den Stand der Maul= und Klauenseuche in der Schweiz wird das unter dem 21. August 1913 (Reg. Bl. S. 217) erlassene Verbot der Einfuhr und Durchfuhr von Rindern und Ziegen aus der Schweiz für Herkünfte aus den Kantonen Aargau, Basel- Stadt, Bern, Luzern, Neuenburg, Schaffhausen, Solothurn, Unterwalden, Uri und Zug mit Wirkung vom 1. August ds. Is. an zurückgenommen. Die Einfuhr und Durchfuhr der genannten Tiergattungen aus diesen Kantonen ist jedoch nur unter den Bedingungen der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 21. September 1910 (Reg. Bl. S. 492) mit der Maßgabe gestattet, daß sie außer über Friedrichshafen bis auf weiteres auch über die badischen Grenzeintrittsstellen stattfinden darf. Stuttgart, den 27. Juli 1914. Fleischhauer. tBekauntmachung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens, betreffend die Genehmigung der „Gebrüder-Paulus-Stiftung“ an der Universität Tübingen. Vom 3. August 1914. Seine Königliche Majestät haben am 1. August ds. Js. allergnädigst geruht, die „Gebrüder-Paulus-Stiftung“ an der Universität Tübingen zu genehmigen. Stuttgart, den 3. August 1914. Habermaas. Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.