358 Verfügung des Finanzministeriums, betreffend den Vollzug des Besitzsteuergesetzes. Vom 10. August 1914. Zum Vollzug des § 49 des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 524) wird bestimmt: l 1. Die für die Verwaltung der Besitzsteuer in Württemberg zuständigen Behörden (Besitzsteuerämter) sind die Bezirkssteuerämter (Kameralämter und Hauptsteueramt Stuttgar). § 2. Mit Wahrnehmung der Geschäfte der Oberbehörde für die Verwaltung der Be- sitztteuer wird das Steuerkollegium Abteilung für direkte Steuern beauftragt. Stuttgart, den 10. August 1914. Pistorius. ——————— — — Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.