363 24. Regierungsblatt für das Königreich Württemberg. —. -= Ausgegeben Stuttgart, Mittwoch, den 9. September 1914. ÒÊe e — Ú ÖÛÚ —— — ÚÛs Inhalt: Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend den Schutz von Vögeln. Vom 30. Juli 1914. S. 363. Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend den Schutz von Vögeln. Vom 30. Juli 1914. Auf Grund des Vogelschutzgesetzes vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 317),) des § 38 letzter Absatz vergl. mit § 35 Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Be- kanntmachung vom 26. Juli 1900 und des Reichsgesetzes vom 29. Juni 1908 (Reichs- Gesetzbl. von 1900 S. 871 und von 1908 S. 473) sowie der Art. 40 und 51 des Landes- polizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 (Reg. Bl. S. 391) wird nachstehendes verfügt: 9 1. Das Einsammeln der Eier von Lachmöwen und Kiebitzen ist im Donaukreis untersagt (vergl. § 1 Abs. 4 des Vogelschutzgesetzes). 82. Außer den in § 2 Abs. 1 des Vogelschutzgesetzes bezeichneten Arten des Fangens und der Erlegung von Vögeln ist das Fangen von Vögeln mittels Pfahleisen ) Dieses Gesetz ist unten Seite 372 abgedruckt.