Rohrsänger, Turmfalken, Rotkehlchen, Wasseramseln, Rotschwänzchen, Wendehals, Schmätzer, Wiedehopf, Schwalben, Zaunkönig, Spechte, Zeisige. Sprosser, 84. (1) Durch orts= oder bezirkspolizeiliche Vorschrift (Art. 52 Abs. 2, Art. 53 des Landespolizei- strafgesetzes vom 27. Dezember 1871) kann für einzelne nach dem Vogelschutzgesetz geschützte Vogelarten, die nicht schon in § 3 dieser Verfügung aufgeführt sind, die vom 1. März bis zum 1. Oktober währende Schonzeit verlängert oder auf das ganze Jahr erstreckt werden. (2) Auf dem gleichen Wege können einzelne der in § 8 des Vogelschutzgesetzes unter Buch- stabe#c bezeichneten Vogelarten den Schutzbestimmungen dieses Gesetzes (§8 1—5) unter Festsetzung einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Schonzeit unterstellt werden. l 5. t1) Wenn Vögel, die nicht zu den in § 3 Abs. 2 dieser Verfügung bezeichneten Arten (Meisen usw., Ammern usw.) gehören, in Weinbergen, Gärten, bestellten Feldern, Baum- pflanzungen, Saatkämpen und Schonungen Schaden anrichten, können die Oberämter, soweit dies zur Abwendung dieses Schadens notwendig ist, das Töten solcher Vögel mit Feuerwaffen innerhalb der betroffenen Ortlichkeiten auch während der Schonzeit vom 1. März bis zum 1. Oktober gestatten. Die Oberämter können außerdem das Töten von Schwarzdrosseln (Amseln) mit Feuerwaffen innerhalb der Weinberge, Obstpflanzungen oder Gärten, in denen diese Vögel Schaden anrichten, während der Zeit vom 1. August bis zum 31. Oktober gestatten. (Vergl. § 5 Abs. 2 des Vogelschutzgesetzes.) 2) Gesuche um Erlaubnis zum Töten der in Abs. 1 bezeichneten Vögel sind von den beteiligten Eigentümern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten von Grundstücken bei der Gemeindebehörde der Markung, auf der die betroffenen Grundstücke liegen, anzu- 2