368 (2) Für die Erteilung der Ermächtigung zum Fangen und Erlegen der Vögel, der eine Rücksprache mit dem Forstamt vorauszugehen hat, gelten die Vorschriften in 8 5 Abs.4 dieser Verfügung entsprechend; der An= und Verkauf der Vögel ist nur gut beleumundeten Personen unter Ausstellung eines Erlaubnisscheins, auf den die Vorschriften in § 6 Abf. 2 und 4 dieser Verfügung sinngemäß Anwendung finden, zu gestatten. (8) Das Recht, fremde Grundstücke wider den Willen des Eigentümers zu betreten, wird durch diese Ermächtigung nicht erworben. 88. (1) Wer den Handel mit lebenden Vögeln gewerbsmäßig betreibt, ist verpflichtet, die Polizeibehörden zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Vogelschutzbestimmungen von seinen Geschäftsräumen Einsicht nehmen zu lassen und ihnen auf Anfordern die in seinem Besitz befindlichen Vögel und seine Geschäftsbücher samt Rechnungen und sonstigen Belegen vorzuzeigen und, soweit es im Interesse jener Überwachung nötig ist, Auskunft über seine Geschäftsführung zu erteilen. (2) Die Ortspolizeibehörden werden angewiesen, die Geschäftsbetriebe der Vogelhändler mindestens einmal in jedem Vierteljahr durch geeignete Beamte oder sonstige mit einem Ausweis zu versehende Beauftragte unvermuteten Untersuchungen zu unterziehen. § 9. (0 Vogelhändler, denen der Handel mit Buchfinken, Distelfinken, Gimpeln, Hänflingen oder Zeisigen nach § 6 Abs. 1 dieser Verfügung gestattet ist, haben über die Erwerbung und Veräußerung von Vögeln dieser Arten ein mit fortlaufenden Seiten versehenes Verzeichnis g.. nach dem Muster in der Anlage dieser Verfügung zu führen. Das Verzeichnis ist, wenn mit —1 mehr als einer der genannten Vogelarten gehandelt wird, für jede Vogelart besonders anzu- legen. Die Erwerbungen sind sofort nach dem Empfang, die Veräußerungen sofort nach der Übergabe oder Absendung an den neuen Erwerber unter Angabe des Datums, der Zahl der erworbenen oder veräußerten Vögel, des Namens und Wohnorts des bisherigen Besitzers oder neuen Erwerbers sowie unter Bezeichnung des von letzterem vorgewiesenen Erlaubnisscheins (vergl. § 6 Abs. 3 dieser Verfügung) einzutragen; in der Spalte für Be-