379 Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Lau- fende Nr. Wem? 8. Bei Pfändung 4. Bemerkungen. (1.) II. Der Intendantur der mili- tärischen Institute. 10. 11. 12. 13. 14. 16. 17. * *— s derKorpssStabsveterinärebeidenGes neralkommandos, der Beamten der Proviantämter, der Beamten der Garnisonverwaltungen, der Beamten des Militärbauwesens (mit Ausnahme jener des Kriegsministeriums und der Intendantur der militärischen Institute), der Korpsstabs- und Stabsapotheker, der Beamten der Garnisonlazarette, der Offiziere der Traindepots (mit Aus- nahme der Traindepotoffiziere bei der Artillerie, und Traindepotdirektion), des Vorstandes der Arbeiterabteilung; der Militär- Intendantur-Beamten bei dieser Intendantur und der ihr unter- stellten Beamten des Militärbauwesens (mit Ausnahme des Ober-Intendantur- rats), der Offiziere — soweit sie nicht Generale sind — und des Arztes der Leibgarde der Hartschiere, des Kommandeurs der Militär -Reitschule, der Artillerie-Offiziere vom Platz sowie der Zeug-= und Feuerwerks. Offiziere (mit Ausnahme jener bei der Inspektion der Technischen Institute und der Artillerie- und Traindepot--Direktion), des Kommandeurs der Unteroffizierschule, des Kommandeurs der Militärschießschule, des militärischen Vorstandes und der Veterinäroffiziere der Militär-Lehr- schmiede, der Offiziere und des Rendanten der militärischen Strafanstalten, Zu 13. Wegen der Augnahme siehe A. II, 1 und VII. Zu 1. Wegen der Ausnahme siehe A. VII. Zu 2. Wegen der Ausnahme siehe A. VII. Zu 4. Wegen der Ausnahme siehe A. VI.