380 Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Lau- fende Nr. Wem? 3. Bei Pfändung 4. Bemerkungen. (II.) III. IV. VI. VII. Den Regimentskommandeu— ren, den Kommandeuren der selbständigen (nicht— regimentierten) Bataillone usw., dem Kommandeur der Militär-Reitschule, dem Kommandeur der Unter- offizierschule, dem Kom- mandeur der Militärschieß- schule, den Inspekteuren der Landwehrinspektionen sowie den Kommandeuren der Landwehrbezirke und den Vorständen der Be- kleidungsämter. Der Remonte-Inspektion. Der Inspektion der Militär- Bildungsanstalten. Der Feldzeugmeisterei. Dem Kriegsministerium. 10. I der Offiziere und Beamten der technischen Institute (Artillerie-Werkstätten, Geschütz- gießerei und Geschoßfabrik, Hauptlabora- torium, Pulverfabrik, Gewehrfabrik) und der Oberfeuerwerkerschule, z des Festungsbaupersonals bei den Festungs- Baukassen Ingolstadt und Germersheim; der ihnen unterstellten, Gehalt eufangen. den Offiziere und Beamten (einschl. der Zivillehrer bei der Unteroffizierschule); der Veterinäroffiziere und Beamten der Remonte-Inspektion, der Remontedepots und der Remontenanstalt; der sämtlichen Offiziere, Beamten und Zivillehrer der Militär--Bildungsanstalten (mit Ausnahme des Inspekteurs); der Offiziere und Beamten der Feldzeug- meisterei mit Ausnahme des Feldzeug- meisters; sämtlicher übrigen, unter den Nummern A. I. mit VI. nicht einbegriffenen Offi- ziere und Beamten der Militärverwaltung. sowie der Forstbeamten im Dienste der Militärverwaltung. Zu III. Wegen der Abzüge von den Gehältern jener Offiziere usw., die vorüber- gehend zu anderen Ab- teilungen kommandiert sind, haben die Zustellungen an den Kommandeur ufw. jener Abteilung, zu der sie stän dig gehören (Stamm,Abteilung), zu ge- schehen. Zu V. Wegen der Ausnahme siehe A. VII. Im übrigen vgl. Bemerkung zu A. III, die hier gleichmäßige Anwendung findet. Zu VI. Wegen der Ausnahme siehe A. VII.