Anlage II. 382 Nachweisung derjenigen Behörden und Personen, welche im Geschäftsbereiche der Königlich Sächsischen Militär- verwaltung bei der Pfändung des Diensteinkommens von Offizieren?) und von Beamten der Militär- verwaltung sowie der Pensionen dieser Personen nach deren Versetzung in den Ruhestand und der aus Militärfonds fließenden Gebührnisse der Hinterbliebenen von Personen des Soldatenstandes und von Beamten der Militärverwaltung vom 1. April 1914 ab berufen sind, den Reichs= (Militär-) Fiskus als Drittschuldner im Sinne der §#§ 829 flg. der Zivilprozeßordnung zu vertreten. Lau- fende Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Bemerkungen. II. A. Betreffs der altiven Offiziere und Beamten: Den Regimentskommandeu- ren, den Kommandeuren der selbständigen (nicht- regimentierten) Bataillone, des Kadettenkorps, der Unteroffizierschule und der Unteroffiziervorschule, der Soldaten Knaben-Erzie- hungsanstalt, der Militär- Reitanstalt sowie den In- spekteuren der Landwehr- Inspektionen, den Kom- mandeuren der Landwehr- bezirke und den Vorständen der Bekleidungsämter. Der Militärintendantur des betreffenden Armeekorps (Korpsintendantur). 1 Bei Pfändung des Diensteinkommens der ihnen unterstellten, Gehalt empfangen- den Offiziere und Beamten einschließ. lich der aggregierten Offiziere, jedoch mit Ausnahme der à la suite der Truppen- teile stehenden Offiziere. Bei Pfändung des Diensteinkommens: der Regimentskommandeure, der Kom. mandeure der selbständigen (nichtregi- mentierten) Bataillone des Trains, der Pioniere, des Kadettenkorps, der Unter- offizierschule, der Unteroffiziervorschule, der Soldaten-Knaben-Erziehungsanstalt und der Militär-Reitanstalt; der Platzmajore; der Korpsärzte, der Oberärzte und der Assistenzärzte bei den Sanitätsämtern, der Divisionsärzte, der Garnisonärzte, der etatsmäßigen Chefärzte der Garnison= lazarette sowie der Korpsstabsapotheker und Stabsapotheker; der Militärintendantur--Beamten bei den Korps= und Divisionsintendanturen mit Ausnahme der Militärintendanten; *) Soweit die Nachweisung keine besonderen Bestimmungen enthält, sind unter der Sanitätsoffiziere (Militärärzte) und die Veterinäroffiziere einbegriffen. Bei Pfändung des Dienstein- kommens der à la suite der Truppenteile stehenden Offi= ziere hat die Zustellung an das Kriegsministerium (siehe Ifd. Nr. IV) zu erfolgen. Wegen der Militärintendanten siehe lfd. Nr. IV. Bezeichnung „Offiziere“ auch die