384 Lau. fende Nr. Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Bemerkungen. (V.) 3 1 Gewöhnlich — aber nicht immer — empfangen die vorstehend unter 2b Ge- nannten ihre Pensions- gebührnisse auf Anweisung derjenigen Korpsinten- dantur, in deren Bezirk sie wohnen. Außerdem erstreckt sich der Geschäftskreis der In- tendantur des XII. (1. K. S.) ATrmeekorps auf alle außer- halb Sachsens woh- nenden sächsischen, auf Wartegeld gesetzten oder mit Pension gänzlich ver- abschiedeten unteren Be- amten der Militärver- waltung. C. Betreffs der Hinter- öliebenen von Versonen des Soldalenstandes und Weamten: derjenigen Behörde, auf deren Anweisung die nebenstehend aufgeführten Personen ihre Pensions- usw. Gebührnisse emp- fangen. m. Die anweisenden Be- hörden sind: a) das Kriegsministerium; b) die Militärintendantur des Armeekorps (Korps- intendantur), in dessen Bereich die Betreffen- den wohnen. . Gewöhnlich — aber nicht immer — empfangen die vorstehend unter 20 Ge- nannten ihre Pensions- gebührnisse auf Anweisung derjenigen Korpsinten- dantur, in deren Bezirk sie wohnen. Bei Pfändung des aus Mili- tärfonds fließenden Ein- kommens (Witwen- und Weisen- pension aus der Königlich Sächsischen Militär-Witwen- und Waisenkasse, Wit- wengeld, Waisengeld, Unfallrenten, gesetz- liche Beihilfen) der Hinterblie- benen. von Offizieren und Beamten der Militär- verwaltung, und zwar auch insoweit, als die Hinterbliebenen außerhalb Sachsens wohnen; von Personen des Unteroffizier= und Soldatenstandes sowie von unteren Be- amten der Militärverwaltung. 42 4