385 Lau- fende Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Bemerkungen. Nr. (VI.) 4. Außerdem erstreckt sich der s GechäftskreiöderJni » tendantur des XII. (1. K. S.) Armeekorps auf alle außer- halb Sachsens woh. nenden Hinterbliebenen von Personen des Unter- 1 offizier, und Soldaten- — standes sowie von unteren Beamten der sächsischen Militärverwaltung. Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, betreffend Anderung der Württ. postordnung vom L1. Mai 1900. Vom 3. Oktober 1914. Für die Geltungsdauer der Bekanntmachung des Bundesrats vom 6. August ds. Is. (Reichs-Gesetzbl. S. 357), betreffend Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheck- rechts, wird die Württ. Postordnung vom 21. Mai 1900 (Reg.Bl. S. 369) wie folgt geändert. In § 23a „Postprotest“ (Anderung vom 31. August 1908, Reg. Bl. S. 175, und vom 8. August 1914, Reg.Bl. S. 354) ist statt des zweiten Absatzes unter V. zu setzen: Ist die Zahlung der Wechselsumme nicht zu erlangen oder bleibt der Versuch, den Postauftrag vorzuzeigen, erfolglos, so wird der Postauftrag bei der Postanstalt zur Einlösung bereit gehalten. Erfolgt die Einlösung nicht, so wird der Wechsel mit dem Postauftrag am dreißigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Art. 41 Abs. 2 der Wechselordnung, wenn dieser Tag auf einen Sonn= oder Feiertag fällt, am nächsten Werktage nochmals zur Zahlung vorgezeigt. Bleibt die zweite Vorzeigung oder der Versuch zu dieser erfolglos, so wird gegen die im Postauftrage bezeichnete Person Protest nach den Vor- schriften der Wechselordnung erhoben. Stuttgart, den 3. Oktober 1914. Weizsäcker.