425 30. Regierungsblatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart, Dienstag, den 22. Dezember 1914. Inhalt: Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Standesvertretung der Zahnärzte. Vom 14. Dezem- ber 1914. S. 425. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend das polizeiliche Meldewesen. Vom 17. Dezember 1914. S. 426. Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Standesvertretung der Zahnärzte. Vom 14. Dezember 1914. Als Standesvertretung der Zahnärzte in Württemberg wird der Verein Württem- bergischer Zahnärzte, E. V., in Stuttgart auf Grund der vorgelegten Satzung vom 8. November 1913 anerkannt, insolange als dem Verein mindestens die Hälfte der Zahnärzte in Württemberg angehört und er folgende, von ihm angenommene Be- dingungen erfüllt: 1. Die Zusammensetzung des Vorstandes und Anderungen in dieser Zusammen- setzung sind jeweils dem Medizinalkollegium mitzuteilen. 2. Dem Ministerium des Innern und dem Medizinalkollegium wird das Recht eingeräumt, sowohl zu den Vorstandssitzungen als zu den Mitgliederversamm- lungen einen oder mehrere seiner Berichterstatter abzuordnen. Zu diesem Zweck hat der Verein die Tagesordnung für die bezeichneten Sitzungen und Versammlungen mindestens 4 Tage zuvor den genannten Behörden mitzuteilen.